Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderabgabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 14Artikel 4, Paragraph 14
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 9. 1968
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Unternehmer ist berechtigt, von der von ihm für einen Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) abzuführenden Sonderabgabe jene Sonderabgabebeträge in Abzug zu bringen, die er im gleichen Zeitraum anläßlich der Einfuhr von alkoholischen Getränken für sein Unternehmen nachweislich entrichtet hat.
(2)Absatz 2,Die bei der Einfuhr entrichteten Sonderabgabebeträge sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als der Unternehmer die Gegenstände zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände, zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen oder zur entgeltlichen Lieferung an Dritte eingeführt hat.
(3)Absatz 3,Übersteigt die absetzbare Sonderabgabe die Sonderabgabeschuld oder ist eine Sonderabgabeschuld nicht vorhanden, ist der Unterschiedsbetrag als Gutschrift zu behandeln.
(4)Absatz 4,Unternehmer, die gemäß Abs. 1 zum Abzug der anläßlich der Einfuhr von alkoholischen Getränken entrichteten Sonderabgabe berechtigt sind, haben monatlich Voranmeldungen unter Verwendung eines amtlich aufgelegten Vordruckes abzugeben.Unternehmer, die gemäß Absatz eins, zum Abzug der anläßlich der Einfuhr von alkoholischen Getränken entrichteten Sonderabgabe berechtigt sind, haben monatlich Voranmeldungen unter Verwendung eines amtlich aufgelegten Vordruckes abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12044909
Alte Dokumentnummer
N31968130590